
Wir haben in Umsetzung des Koalitionsvertrags klare Leitlinien für die Aufnahme von Flüchtlingen und die Zuwanderung von Arbeitskräften in Deutschland festgelegt. Mit einer Vielzahl von Maßnahmen wird die Migration nach Deutschland besser gesteuert und geordnet, auch in enger Abstimmung mit den europäischen Partnern. Gleichzeitig bringen wir die Integration von Zugewanderten in unsere Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt voran. Damit geben wir eine Antwort auf internationale Migrationsbewegungen auf der einen Seite und den Fachkräftebedarf in Deutschland auf der anderen.
Was wir bereits auf den Weg gebracht haben
Im Januar 2019 haben wir 24 Mitglieder für die Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit berufen. Die Kommission hat ihre Arbeit im Februar aufgenommen. Im Juli hat das Kabinett die Mitglieder der Fachkommission „Fluchtursachen“ berufen, die im Oktober ihre Arbeit aufgenommen hat.
Seit dem 1. August 2018 ist der Nachzug von 1.000 Familienangehörigen pro Monat für diejenigen möglich, die sogenannten subsidiären Schutz in Deutschland genießen. Seit August 2018 wurden bis Ende September 2019 rd. 11.600 Zustimmungen durch das Bundesverwaltungsamt und 11.350 Visa von Auslandsvertretungen erteilt.
Wir haben klare Regeln und Verfahren für eine gesteuerte Zuwanderung in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mit dem im Juni 2019 beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben wir den Rahmen für zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten geschaffen. Der Fokus liegt auf gezielten Erleichterungen für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung. Eine Beschränkung auf Engpassberufe besteht nicht mehr und auch grundsätzlich keine Vorrangprüfung. Die Arbeitsplatzsuche ist künftig auch Fachkräften mit Berufsausbildung möglich. Wir haben darüber hinaus die Möglichkeiten zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland verbessert.
Für gut integrierte Geduldete haben wir mit dem Beschäftigungsduldungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen. Die Ausbildungsduldung (sogenannte 3+2-Regelung) ist nun bundeseinheitlich geregelt und wird auch auf Helferausbildungen erweitert, wenn sich eine Ausbildung in einem Engpassberuf anschließt. Darüber hinaus haben wir klare Kriterien für einen verlässlichen Status Geduldeter geschaffen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst sichern und gut integriert sind. So geben wir vor allem mittelständischen Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Ausbildung von Geduldeten und helfen ihnen damit, dringend benötigte Arbeitskräfte zu finden.
Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz haben wir dauerhafte und praktikable Lösungen gefunden: Es werden mehr Zugänge zu Förderung von Spracherwerb, Ausbildung und Beschäftigung geschaffen.
Einige Regelungen im Integrationsgesetz von 2016 waren zunächst befristet. Durch die Entfristung der Wohnsitzregelung haben wir ein wichtiges integrationspolitisches Instrument dauerhaft in das Aufenthaltsgesetz überführt und so die Planbarkeit der Integrationsmaßnahmen für Länder und Kommunen verbessert. Denn Integration gelingt dort am besten, wo es angemessenen Wohnraum gibt, wo Möglichkeiten bestehen, die deutsche Sprache zu lernen, wo sich gute Jobperspektiven bieten und wo die Betreuung von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist.
Mit der Weiterführung der Bundesbeteiligung an den flüchtlingsbezogenen Kosten von Ländern und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 erhalten Länder und Kommunen zusätzliche Finanzierungsmittel, die über die im Koalitionsvertrag vereinbarten acht Milliarden Euro hinausgehen.
In den AnkER-Einrichtungen und funktionsgleichen Einrichtungen werden sämtliche Arbeitsprozesse des Asylverfahrens (z.B. Einreise, Aufenthalt und Unterbringung, Asylverfahrens- und Klagebearbeitung) unter einem Dach gebündelt. Mittlerweile haben 14 AnkER- und funktionsgleiche Einrichtungen in sechs Ländern den Betrieb aufgenommen.
Wir haben mit Zustimmung des Bundesrates die Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz angepasst und dabei auch die „Förderlücke“ geschlossen, die für Asylsuchende und Geduldete bestand, wenn diese eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen. Flüchtlinge, die ehrenamtlich aktiv sind, erhalten einen Freibetrag, der nicht auf die Grundleistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes anzurechnen ist. Mit einem weiteren Gesetz haben wir sichergestellt, dass Personen, denen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Schutzstatus zuerkannt worden ist, Sozialleistungen künftig dort erhalten. Wer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, erhält in Deutschland nur eingeschränkte Leistungen.
Das zweite Datenaustauschverbesserungsgesetz sorgt dafür, dass alle zuständigen Behörden seit Juli 2019 einfacher auf das Ausländerzentralregister (AZR) zugreifen können. Registrierung und Datenaustausch wurden wesentlich verbessert. Aufgaben, die nach der Verteilung von Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen bestehen, können nun effizienter organisiert werden. Außerdem wurden mit dem Gesetz Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sowie zur besseren Steuerung der freiwilligen Ausreise und Rückführung umgesetzt.
Zum 21. August 2019 ist das Geordnete-Rückkehr-Gesetz in Kraft getreten. Es soll sicherstellen, dass diejenigen, die nicht als Asylsuchende anerkannt werden und kein Bleiberecht haben, unser Land wieder verlassen. Es hilft, bestehende Ausreisepflichten besser durchzusetzen. Das gilt vor allem bei denjenigen, die über ihre Identität täuschen oder ihre Mitwirkung verweigern und damit ihre Ausreise schuldhaft verhindern oder erschweren.
Um Algerien, Marokko, Tunesien und Georgien als Staaten mit einer regelmäßigen Anerkennungsquote unter fünf Prozent zu sicheren Herkunftsstaaten zu bestimmen, hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, den der Deutsche Bundestag beschlossen hat. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Insbesondere in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen kommt der Mitwirkung von Schutzberechtigten eine große Bedeutung zu. Um die sachgerechte Prüfung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren sicherzustellen, wurde im Asylgesetz die Pflicht für Schutzberechtigte verankert, bei der Überprüfung ihres Asylstatus mitzuwirken.
Wir haben die Überarbeitung des Schengener Informationssystems unterstützt, um irregulärer Migration besser vorzubeugen. Die EU-Mitgliedstaaten können nun mehr Informationen teilen und sich intensiver austauschen.
Was wir noch vorhaben
Die unabhängige Fachkommission Integrationsfähigkeit wird im nächsten Jahr ihren Bericht vorlegen. Wir erwarten uns Impulse für die gesellschaftliche Debatte und konkrete Handlungsempfehlungen für die politischen Ebenen. Sie werden gemeinsam mit dem Nationalen Aktionsplan Integration, dem Integrationsmonitoring und der Integrationsforschung wichtige Grundlagen für künftige Integrationsmaßnahmen bilden.
Damit ausländer- und asylrechtliche Verfahren effizienter gestaltet werden können, wollen wir das Ausländerzentralregister (AZR) in Zusammenarbeit mit den Ländern zu einem zeitgemäßen zentralen Dateisystem weiterentwickeln, um Daten und Dokumente mit den zuständigen Behörden austauschen zu können.
Wir werden eine unabhängige und flächendeckende Asylverfahrensberatung gewährleisten; die rechtlichen Grundlagen hierfür haben wir mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ geschaffen.
Wir werden einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Asylklageverfahren vorlegen.
Wir wollen die migrationspolitische Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitstaaten weiter ausbauen, auch im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und nachhaltigen Reintegration. Darüber hinaus arbeiten wir weiterhin auf eine Weiterentwicklung des Gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS), einschließlich einer Reform der Dublin-Verordnung, hin.
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