
Gute Nachrichten für die Land- und Forstwirtschaft!
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung weitreichende Hilfen für Bürger und Unternehmen beschlossen, die durch die Corona-Krise betroffen sind.
Die wichtigsten Punkte:
Ausweitung der 70-Tage-Regelung auf 115 Tage – mehr Flexibilität bei Ar-beitszeitregelungen – Lockerung von Hinzuverdienstgrenzen.
Im Kabinett wurden dazu heute die folgenden Punkte beschlossen:
- Land- und Ernährungswirtschaft werden als systemrelevante Infrastruktur anerkannt!
- Somit ist es etwa hinsichtlich Quarantänemaßnahmen und Betriebs-schließungen möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichti-gung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
- Ausweitung der ‚70-Tage-Regelung‘: Saisonarbeitskräfte, dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversi-cherungsfrei ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Das redu-ziert auch die Mobilität und somit die Infektionsgefahr.
- Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland und auch dazu bereit sind, können so länger hier arbeiten. Das hilft den Betrieben bei der Ernte und Aussaat.
- Das Kriterium der Berufsmäßigkeit für die Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft gilt weiterhin.
- Arbeitnehmerüberlassung
- Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorle-gen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich ist und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich" dem nicht entgegensteht.
- Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Per-sonalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
- Erleichterungen bei der Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkei-ten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
- Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentli-chen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld ange-rechnet.
- Mit dieser Regelung wird der finanzielle Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft erhöht.
- Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständler wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
- Die Regelung gilt für die gesamte Dauer des Jahres 2020.
Auf diese Weise werden Anreize für eine vorübergehende Beschäfti-gung in der Landwirtschaft geschaffen.
- Arbeitszeitflexibilisierung
- Die bisher im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen (10 Stunden Grenze/ 6-Tage Woche) reichen nicht aus, um auf außer-gewöhnliche Notfälle, insbesondere epidemische Lagen von nationaler Tragweite, schnell, effektiv und bundeseinheitlich reagieren zu können.
- Das Bundesarbeitsministerium erhält eine Verordnungsermächtigung, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, angemessene arbeitszeit-rechtliche Regelungen zu erlassen.
- Im Rahmen der Verordnung werden die landwirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung, Logistik und der Handel mit Lebensmitteln ausdrücklich berücksichtigt:
- Kündigungsschutz: Landwirten, die aufgrund der Corona-Krise Schwierigkei-ten haben, ihre Pacht zu bedienen, darf bis zum 30. Juni nicht einseitig ge-kündigt werden.
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